Satzung
Präambel
Das Institut für Kulturforschung Heidelberg ist eine unabhängige Vereinigung ohne parteipolitische Ausrichtung. Ziel der Vereinigung ist die interdisziplinäre Verständigung aller Mitglieder untereinander auf dem Gebiet der Kulturforschung, die Förderung der Forschung und Bildung sowie die Förderung der Wissenschaft. Darüber hinaus setzt sich das Institut für Kulturforschung Heidelberg zum Ziel, einen Beitrag zu Völkerverständigung und Frieden zu leisten.
Artikel I – Grundsätze
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Das Institut hat den Namen "Institut für Kulturforschung Heidelberg" und ist im Vereinsregister eingetragen; es führt den Zusatz "e.V.". Sitz des Vereins ist Heidelberg. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Instituts
Zweck des Instituts ist die Förderung der Forschung und Bildung sowie der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kulturforschung. Das Institut pflegt die Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Institutionen sowie Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, insbesondere in Europa.
Das Institut kann weitere mit dem Institutszweck im Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen.
Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" (§ 52) der Abgabenordnung.
Der Vereinszweck und die in der Präambel festgelegten Ziele sollen hauptsächlich verwirklicht werden durch:
- die Herausgabe einer Diskussionspapierserie und anderer Publikationen;
- den internationalen Austausch mit Theoretikern und Praktikern auf dem Gebiet der Kulturforschung;
- die Durchführung von Studienseminaren, Vortrags- und Veranstaltungsreihen sowie Kolloquien;
- die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaftlern und Praktikern aus Kultur und öffentlichem Leben;
- die Förderung der interkulturellen Forschung;
- die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte;
- die Förderung des akademischen Nachwuchses und seines Potentials für Wissenschaft und Gesellschaft;
§ 3 – Mittelverwendung
Das Institut verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" (§ 52) der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Instituts dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist nur in den Grenzen des § 65 der Abgabenordnung zulässig.
Änderungen der Satzung, die die Gemeinnützigkeit des Instituts betreffen, wie auch alle sonstigen Satzungsänderungen sind unverzüglich der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
Artikel II – Mitgliedschaft
§ 4 – Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen.
§ 5 – Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer sich aktiv mit kulturwissenschaftlichen und kulturellen Fragestellungen im weitesten Sinne beschäftigt und bereit ist, sich aktiv in die Tätigkeit des Instituts einzubringen.
Über den schriftlichen Antrag auf Eintritt entscheidet das Direktorium mit Mehrheit.
§ 6 – Beginn der Mitgliedschaft
Die Aufnahme erfolgt auf Beschluß des Direktoriums.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch Austrittserklärung in Schriftform gegenüber dem Direktorium,
- durch Streichung von der Mitgliederliste; ein Mitglied kann durch Beschluß des Direktoriums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen,
- durch Ausschluß aus wichtigem Grund; ein solcher liegt insbesondere bei schwerwiegendem Verstoß gegen § 2, 6 und 9 der Satzung vor. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Direktoriums. Der Ausschluß bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Dem Betroffenen ist zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Betroffenen in schriftlicher Form bekanntzugeben.
§ 8 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins erkennen mit ihrem Beitritt die Ziele und die satzungsrechtlichen Bestimmungen an.
Zu den Pflichten der Mitglieder zählt im besonderen die Förderung der in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecke und Zielvorstellungen des Vereins.
§ 9 – Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die geltende Geschäftsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Artikel III – Organe des Instituts
§ 10 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- das Direktorium (Vorstand),
- das Kuratorium,
- der Wissenschaftliche Beirat.
§ 11 – Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat dabei hinsichtlich Abstimmungen, Beschlüssen und Wahlen eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
§ 12 – Versammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet in der Regel einmal im Jahr statt. Das Direktorium hat dafür Sorge zu tragen, daß alle Mitglieder schriftlich und mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Vorlage von
- Tagesordnung,
- Tagungsort,
- Tagungszeit
geladen werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluß des Direktoriums können jedoch Gäste und Vertreter der Medien der Versammlung beiwohnen.
§ 13 – Außerordentliche Versammlung
Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder oder auf Beschluß des Direktoriums hat das Direktorium eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung muß binnen acht Wochen nach Kundgabe des Verlangens stattfinden.
§ 14 – Beschlußfähigkeit
Für die Mitgliederversammlung ist Beschlußfähigkeit gegeben, sofern 1/10 der Mitglieder anwesend sind.
Der Versammlungsleiter muß die Beschlußfähigkeit der Versammlung vor der Beschlußfassung feststellen. Ist Beschlußunfähigkeit gegeben, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 15 – Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
§ 16 – Gegenstand der Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung wählt das Direktorium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Weiterhin entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen Stimmen über
- die Entlastung des Direktoriums,
- Änderungen der Geschäftsordnung,
- Änderungen der Tagesordnung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder entscheidet die Versammlung über
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
Die Ladung der Mitglieder muß auf die vorliegenden Satzungsänderungsanträge bzw. auf den Antrag auf Auflösung des Vereins in besonderer Weise hinweisen.Eine Satzungsänderung kann auch dadurch wirksam beschlossen werden, daß 2/3 aller Mitglieder schriftlich, per Email oder Telefax der Änderung zugestimmt haben. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins der 1. und 2. Sprecher des Direktoriums gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 – Ausführung von Beschlüssen
Die Durchführung von Beschlüssen regelt die Geschäftsordnung.
§ 18 – Zusammensetzung des Direktoriums
Das Direktorium besteht aus mindestens fünf, maximal elf Direktoriumsmitgliedern.
Diese sind
- der 1. Sprecher des Direktoriums (Gesamtleitung und Koordination),
- der 2. Sprecher des Direktoriums,
- das Direktoriumsmitglied für die Finanzen,
- das Direktoriumsmitglied für die Schriftführung,
- die übrigen Mitglieder des Direktoriums.
§ 19 – Aufgaben des Direktoriums
Das Direktorium führt die Geschäfte des Instituts. Der 1. oder der 2. Sprecher vertreten das Institut nach außen. Dem Direktorium obliegen insbesondere die
- Erstellung von Veranstaltungsprogrammen sowie die Verantwortung für deren Durchführung,
- Verantwortung für die Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Institutionen,
- Veröffentlichung und Verbreitung von wissenschaftlichen Ergebnissen,
- Inhaltliche Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung,
- Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen und
- der Abschluß, die Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen und von Honorarverträgen.
- Die Führung des Haushalts.
§ 20 – Besonderer Vertreter
Neben dem Direktorium kann für besondere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Geschäfte ein besonderer Vertreter für den Verein bestellt werden. Dieser muß kein Vereinsmitglied sein. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich nach Maßgabe des ihm vom Direktorium übertragenen Geschäftskreises.
§ 21 – Amtsdauer des Direktoriums
Die Amtsdauer des Direktoriums beträgt vom Tage der Wahl an drei Jahre. Es bleibt bis zur Wahl des neuen Direktoriums im Amt. Scheidet ein Mitglied des Direktoriums während der Amtsperiode aus, so kann das Direktorium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 22 – Beschlußfähigkeit
Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder unter Einschluß des 1. oder 2. Sprechers des Direktoriums anwesend sind.
§ 23 – Beschlußfassung
Das Direktorium beschließt mit der Mehrheit seiner Stimmen.
§ 24 – Zusammensetzung des Kuratoriums
Das Kuratorium besteht aus höchstens 15 Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren vom Direktorium berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben alle Mitglieder geschäftsführend im Amt, bis Neuberufungen durchgeführt sind.
Das Kuratorium hat einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Der Präsident und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Kuratoriums für eine Periode von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 25 – Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium überwacht unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Institutsgeschäfte. Es ist beratend tätig. Das Kuratorium berät das Direktorium in allen politischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten. Es erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen zu den vom Institut für Kulturforschung Heidelberg zu bearbeitenden Themenfeldern und zu dessen Arbeitsplanung.
§ 26 – Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlüsse des Kuratoriums
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Es kann zur Unter-stützung seiner Arbeit Ausschüsse einsetzen. Diesen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Kuratoriums sind.
Das Kuratorium wird vom Präsidenten in der Regel einmal im Kalenderjahr einberufen. Das Kuratorium ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens sechs Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Sprecher des Direktoriums und der Vorsitzende sowie stellvertretende Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung (auch Email oder Telefax). Der Präsident des Kuratoriums lädt die Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen ein oder fordert sie zu schriftlicher Abstimmung auf. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als 1/3 seiner Mitglieder anwesend ist. Schriftliche Stimmendelegation ist möglich. Ein Mitglied darf nicht mehr als 3 Stimmen tragen. Der Präsident oder der stellvertretende Präsident muß anwesend sein. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 27 – Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu 21 Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Forschung und Kultur, die ihr Amt ehrenamtlich ausüben. Darüber hinaus besitzt der Wissenschaftliche Beirat die Möglichkeit, Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Forschung und Kultur im Rahmen eines Internationalen Beratergremiums hinzuzuziehen.
§ 28 – Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats
Er berät das Kuratorium und das Direktorium in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten. Er erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen zu den vom Institut für Kulturforschung Heidelberg zu bearbeitenden Themenfeldern und zu dessen Arbeitsplanung.
§ 29 – Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlüsse des Wissenschaftlichen Beirats
Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden für die Dauer von vier Jahren vom Direktorium gewählt.
Der Wissenschaftliche Beirat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese werden von den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats gewählt und für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und lädt mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein.
Der Präsident und der stellvertretende Präsident des Kuratoriums sowie die Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats mit beratender Stimme teilnehmen, sofern der Wissenschaftliche Beirat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats finden mindestens jährlich statt, sofern der Wissenschaftliche Beirat nichts anderes beschließt.
Zu den Beschlüssen gilt § 26 analog.
§ 30 – Drittmittel
Zweckgebundene Drittmittel sind vom Institut ausschließlich für den vom Förderer bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen im Institut zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen-stehen. Sind die Drittmittel nicht zweckgebunden, so ist über die Verwendung der Gelder in Abstimmung mit den Zwecksetzungen des Instituts für Kulturforschung Heidelberg zu entscheiden.
§ 31 – Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Änderung in Kraft.